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Marken6 Min. Lesezeit

Wie Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für eine deutsche oder Unionsmarke richtig formulieren

Wenn Sie erstmals eine deutsche oder Unionsmarke anmelden, geht es nicht darum, das Verzeichnis möglichst lang zu machen, sondern die Waren und Dienstleistungen so zu beschreiben, dass sie zu Ihrem Geschäft passen und gleichzeitig zwischen deutscher und EU-Anmeldung stimmig bleiben. Das Verzeichnis bestimmt den Schutzumfang, deshalb verdient seine Formulierung dieselbe Sorgfalt wie die Marke selbst.

Von Limetree Legal Redaktion

Ein Legal-Team prüft ein Markenformular und eine Laptopansicht mit Klassenliste neben Notizbuch und Stift.

Am Anfang steht das Geschäft, dann die Klasse

Für eine erste Anmeldung ist die entscheidende Frage: Wofür wird die Marke im Startup tatsächlich verwendet, und welche Waren oder Dienstleistungen müssen von Anfang an in der Anmeldung erfasst sein? Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt klar, dass jede Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen wird und dass davon der Schutzumfang abhängt. Grundlage ist die Nizza-Klassifikation mit 45 Klassen.

Die praktische Aufgabe besteht daher nicht darin, möglichst viele verwandte Begriffe zu sammeln. Sie übersetzen Ihr Geschäftsmodell vielmehr in die Waren und Dienstleistungen, die Sie in der Anmeldung brauchen, und ordnen sie Klasse für Klasse zu. Wenn unklar ist, ob ein Begriff an die richtige Stelle gehört, ist die Klassenstruktur der erste Filter, bevor Sie die Formulierung schärfen.

Für deutsche Anmeldungen bietet das DPMA außerdem eine empfohlene Liste für die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen. Das hilft dabei, Begriffe zu finden, die in das Klassensystem passen, statt selbst eine frei erfundene Beschreibung zu formulieren.

Quellen: [1], [2]

Die Formulierung mit offiziellen Werkzeugen prüfen

Sobald ein erster Entwurf vorliegt, sollte die Formulierung darauf geprüft werden, ob die Begriffe im jeweiligen System akzeptiert werden. TMclass des EUIPO ist ein offizielles Werkzeug, um Waren- und Dienstleistungsbegriffe für Markenanmeldungen zu suchen, zu klassifizieren und zu verifizieren. Es unterstützt auch die Übersetzung von Begriffen und prüft gegen eine harmonisierte Datenbank, was hilfreich ist, wenn die deutsche und die EU-Formulierung zusammenpassen sollen.

Das ist wichtig, weil derselbe geschäftliche Inhalt auf unterschiedliche Weise beschrieben werden kann, aber nicht jede Beschreibung im Anmeldeprozess gleich klar oder gleich gut geeignet ist. Mit TMclass und dem Goods and services editor des EUIPO können Anmelder Begriffe auf ihre Annahmefähigkeit prüfen und bei Bedarf auch eine eigene Liste von Waren und Dienstleistungen einreichen. In der Praxis lässt sich so testen, ob die Formulierung konkret genug und zugleich konsistent genug für mehrere Anmeldungen ist.

Ein sinnvoller Arbeitsablauf ist daher: die Liste in einer Sprache entwerfen, die Begriffe verifizieren und dann die geplante deutsche und europäische Fassung miteinander vergleichen. So verringert sich das Risiko, dass dieselbe Tätigkeit in beiden Anmeldungen unterschiedlich beschrieben wird.

Quellen: [3], [4], [5]

Breite bewusst wählen, nicht aus Gewohnheit

Die eigentliche Entscheidung lautet nicht nur, ob das Verzeichnis eher eng oder eher weit gefasst sein soll. Entscheidend ist, ob jeder Begriff einen echten Bedarf abbildet. Eine breitere Liste kann mehr von dem erfassen, was das Unternehmen tut oder bald tun will. Sie kann aber auch dazu führen, dass die Anmeldung unübersichtlich wird, schwerer konsistent bleibt oder weniger klar am tatsächlichen Geschäft ausgerichtet ist.

Ein engeres Verzeichnis kann einfacher zu handhaben sein, aber nur dann, wenn es die für die aktuelle Anmeldung wichtigen Waren und Dienstleistungen tatsächlich abdeckt. Prüfen Sie deshalb bei jedem Begriff: Beschreibt er, was das Startup derzeit anbietet oder im Rahmen der Anmeldung vorbereiten will, und passt er in die richtige Klasse? Wenn das nicht klar ist, ist der Begriff entweder für die Entwurfsphase zu vage oder für das Geschäftsmodell zu weit weg.

Gerade für Teams, die in Deutschland und auf EU-Ebene anmelden, ist das relevant. Je stärker die Formulierungen auseinanderlaufen, desto schwieriger wird es, das Portfolio sauber zu halten. Wer die gleiche Klassifikationslogik verwendet und die Begriffe mit den offiziellen Werkzeugen prüft, hält das Verzeichnis stimmig, ohne in beiden Systemen wortgleich formulieren zu müssen.

Quellen: [1], [3], [4], [5]

Deutschland und EU dort angleichen, wo das Geschäft gleich ist

Für ein Inhouse-Team liegt die praktische Herausforderung oft nicht darin, eine gute Liste zu formulieren, sondern zwei Listen so zu schreiben, dass sie dasselbe Geschäft konsistent abbilden. Die Unterlagen des DPMA zeigen, dass Waren und Dienstleistungen mit der Klassenstruktur und dem Schutzumfang verknüpft sind. Die Anmeldehinweise des EUIPO machen außerdem deutlich, dass die Klassifizierung und die Formulierung der Waren und Dienstleistungen Teil des Anmeldeablaufs sind und nicht erst nachträglich bedacht werden sollten.

Wenn das Geschäft identisch ist, ist es sinnvoll, die deutsche und die EU-Fassung Begriff für Begriff zu vergleichen und zu prüfen, ob dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit mit derselben Präzision beschrieben wird. Unterschiede entstehen oft schon durch kleine Formulierungen, nicht erst durch eine andere Strategie. Die offiziellen Werkzeuge helfen dabei, weil sie zeigen, ob die gewünschte Sprache im System anerkannt ist und ob sie zur harmonisierten Terminologie passt.

Hypothetisches Beispiel: Wenn das Startup eine softwaregestützte Dienstleistung anbietet und daneben eine eigene Produktlinie mit physischen Waren plant, sollten diese Positionen im Verzeichnis klar getrennt werden statt in einem weiten Sammelbegriff aufzugehen. So bildet das Verzeichnis die tatsächliche Geschäftsstruktur ab, statt nur eine ungefähre Vorstellung davon zu liefern.

Quellen: [1], [3], [5]

Bildzeichen und Warenverzeichnis getrennt denken

Ein Punkt, der in einer frühen Markenpraxis leicht untergeht, ist die Trennung zwischen der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen und der Klassifizierung von Bildern oder bildlichen Elementen. Das DPMA weist ausdrücklich darauf hin, dass dafür unterschiedliche Klassifizierungen vorgesehen sind. Für ein Startup mit erster Anmeldung ist das eine nützliche Erinnerung daran, dass die Marke selbst und der Schutzumfang nicht auf dieselbe Weise behandelt werden wie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Lassen Sie sich daher von der Gestaltung des Zeichens nicht von der Spezifikation ablenken. Die Anmeldung braucht sowohl ein klares Zeichen als auch eine klare Beschreibung dessen, wofür das Zeichen geschützt werden soll. Wenn zum Zeichen ein Logo oder andere bildliche Elemente gehören, bleibt die zentrale Frage für das Verzeichnis dennoch die Waren- und Dienstleistungsbeschreibung; die Bildklassifizierung wird davon getrennt behandelt, soweit sie relevant ist.

Für die interne Prüfung hat diese Trennung einen einfachen Vorteil: Sie verhindert, dass Gestaltungsentscheidungen mit Fragen des Schutzumfangs vermischt werden. Dadurch lässt sich die Anmeldung leichter intern abstimmen und später besser mit einer deutschen oder europäischen Folgeanmeldung vergleichen.

Quellen: [1]

Das Verzeichnis als Teil der Anmeldestrategie prüfen

Am hilfreichsten ist ein kurzer interner Prüfschritt vor der Anmeldung: Was verkauft oder erbringt das Startup tatsächlich, welche Position gehört in welche Klasse, welche Begriffe sind in TMclass oder im Goods and services editor verifiziert, und wie unterscheiden sich die deutsche und die EU-Fassung? Dieser Ablauf entspricht der Struktur der offiziellen Systeme und hält das Verzeichnis in der Anmeldelogik statt in einer späteren Bereinigung.

Wenn Sie sich auf eine Entscheidungsregel beschränken wollen, dann diese: Formulieren Sie das Verzeichnis ausgehend von dem Geschäft, das Sie heute klar beschreiben können, prüfen Sie die Begriffe mit den offiziellen Werkzeugen und gleichen Sie die Formulierungen über die Jurisdiktionen hinweg an, soweit das zugrunde liegende Geschäft gleich ist. So entsteht eine Liste, die konkret genug ist und gleichzeitig übersichtlich bleibt.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: [2], [3], [4], [5]

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